Die Coronakrise und Eigentümerversammlungen

(Stand 23.03.2020 in Bayern)

Derzeit gibt es keine Möglichkeiten für Hausverwalter, Eigentümerversammlungen einzuberufen, bei der rechtssichere Beschlüsse gefasst werden können. Das liegt zum einen daran, dass in der Coronakrise ein Versammlungsverbot erlassen wurde und zum anderen daran, dass keine Gastronomie verfügbar ist, in der Versammlungsräume gebucht werden können. Selbst die Einhaltung des Mindestabstands ist in vielen verfügbaren Räumen gar nicht möglich.

Möglichkeit 1: Eigentümerversammlungen verschieben bis nach der Krise

Also verschieben wir die Eigentümerversammlungen einfach. Ja, theoretisch… aber bis wann? Sobald das Versammlungsverbot wieder aufgehoben wird, wird es einen wahren Run auf die wenigen verfügbaren Versammlungsräume geben, der sich mit Sicherheit auch in den Mietpreisen niederschlagen wird.

Es ist keinesfalls damit zu rechnen, dass Hausverwaltungen dann die Möglichkeit haben, ihre Versammlungen zeitnah und reibungslos durchzuführen. Schließlich gibt es jede Menge Vorschriften aus der Rechtsprechung, wie Versammlungen eingeladen werden müssen. Die Verwalter müssen schließlich Rücksicht auf die Berufstätigen nehmen, auf Urlaubszeiten und so weiter.

Eine weitere Überlegung ist, dass sich die Verwalter und deren Mitarbeiter wie alle Personen momentan in ihrer Bewegungsfreiheit stark einschränken müssen, damit der Verbreitung des Virus Einhalt geboten wird. Auch wir haben in unserer Hausverwaltung die Mitarbeiter ins HomeOffice geschickt, um deren Gesundheit zu schützen.

Zum Nachdenken: Nach Aufhebung des Versammlungsverbots wird das Virus nicht verschwunden sein. Müsste man sich dann in enge Räume ohne Einhaltung von Mindestabständen begeben um Eigentümerversammlungen abzuhalten, würden dann all diese Bemühungen (und Kosten) nicht ad absurdum geführt?

Möglichkeit 2: Online-Versammlungen einberufen - nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen

Online dürfte man Eigentümerversammlungen nur abhalten können, wenn vorher um Umlaufbeschluss gefasst wird, der allstimmig sein muss, aber dies ist ein rechtlich unsicherer Weg. In wie vielen Eigentümergemeinschaften ist ein allstimmiger Umlaufbeschluss realistisch?

Überhaupt gibt es in der derzeitigen Rechtslage überhaupt keine Online-Versammlungen im WEG. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ist leider noch nicht beschlossen. Dies würde eine solche Möglichkeit vorsehen.

Möglichkeit 3: Umlaufbeschlüsse fassen

Selbstverständlich kann man – theoretisch – die gesamte Versammlung als Umlaufbeschluss durchführen. Aber auch dann müssen alle Beschlüsse allstimmig angenommen werden. Somit ist auch dies praktisch nicht durchführbar. Es mag dabei wenige Ausnahmen geben.

Möglichkeit 4 : "Reduzierte" Eigentümerversammlungen einberufen

Denkbar wäre, eine reduzierte Eigentümerversammlung zu fahren, wenn die Eigentümer gebeten werden, einigen wenigen Miteigentümern Vollmachten zu geben. Aber auch dies ist deshalb meistens nicht möglich, da keine Versammlungsräume gemietet werden können. In den Räumen der Hausverwaltung muss der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Personen ebenso gewahrt werden. Unser Besprechungsraum zum Beispiel ist hierfür zu klein!

Weil das alles nichts hilft ... leider

Was die Hausverwaltungen daher von der Politik dringend benötigen, ist eine schnelle und unbürokratische Regelung, die uns erlaubt, die Eigentümerversammlungen ohne große rechtliche und technische Hürden online durchzuführen, ohne dass die Beschlüsse dann standardmäßig anfechtbar sind. Dies wäre der gesamten Branche und vor allen den Wohnungseigentümern dienlich, die ihre Abrechnung benötigen.

Da bei fast allen Eigentümergemeinschaften die Versammlungen in den nächsten Wochen anstehen, ist dieses Problem wirklich dringend.

Bitte liebe Hausverwalterkolleginnen und Kollegen, bitte teilt diesen Beitrag!

Petra Breitsameter


Dr. Christian Grolik Immobilien Akademie • Tölzer Str. 38 • 83607 Holzkirchen